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Präsident | Thomas Geissmann |
Vizepräsident | Kim Kaltenbach |
Aktuar | Regina Gloor |
Kassier | Kim Kaltenbach |
Mitgliederbetreuung | Ilaria Brunetti |
Fund Raising |
Vakant |
Webmaster | Kim Kaltenbach & Ilaria Brunetti |
Rechnungsrevisoren | Johannes Frey |
Annina Schwarz |
(Die Statuten können hier auch als pdf-Datei heruntergeladen werden.)
Art. 1
Unter dem Namen „Gibbon Conservation Alliance“ (Kurzform: GCA) besteht
ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der
Verein ist nicht wirtschaftlich und besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Die Institution verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben
grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigug ihrer effektiven Spesen und
Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder
kann eine angemessene Entschädigug ausgerichtet werden.
Der Verein bezweckt:
• Schutz von Gibbons und den Erhalt ihrer Lebensräume
• Förderung der Forschung an Gibbons und
Zusammenarbeit zwischen Forschern
• Förderung von Einrichtungen und Projekten zum
Schutz von Gibbons und dem Erhalt ihrer Lebensräume
• Kenntnisse über Gibbons durch Öffentlichkeitsarbeit
(Exkursionen, Vorträge, Publikationen usw.) zu vermitteln
• mit zielverwandten Organisationen zusammenzuarbeiten
Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende
Mittel:
• Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Beitrag darf jedoch CHF
100.- nicht übersteigen.
• Erlös aus Aktionen und Veranstaltungen
• Zuwendungen aller Art
Art. 4
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Die persön-liche Haftbarkeit der Mitglieder für die
Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des
Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 5
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche den
Zweck des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.
Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zur richten; über
die Aufnahme ent-scheidet der Vorstand.
Zudem kann der Vorstand an der Generalversammlung Personen als
Ehrenmitglieder vorschlagen, die sich besonders um die Gibbons und
ihren Schutz verdient gemacht haben. Über die Aufnahme entscheidet die
Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der
Jahresbeiträge befreit.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt
• bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss
oder Tod
• bei juristischen Personen durch Austritt,
Ausschluss oder Auflösung
Ein Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet
der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert
dreissig Tagen schriftlich anfechten, worauf der entgültige Ent-scheid
von der Generalversammlung zu treffen ist.
Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
Art. 8
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine
ordentliche General-versammlung findet einmal jährlich statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwanzig Tage zum voraus
schriftlich ein-geladen, unter Beilage der Traktandenliste.
Anträge an die Generalversammlung, die dem Vorstand mindestens fünfzehn
Tage vor der Generalversammlung schriftlich eingereicht werden, sind
auf die Traktandenliste der General-versammlung zu setzen. Treffen
Anträge später ein oder handelt es sich um blosse Anfragen, so sind sie
an der Generalversammlung zu besprechen, eine Beschlussfassung ist aber
erst an einer späteren Generalversammlung zulässig.
Ausserordentliche Generalversammlungen werden einberufen auf Beschluss
des Vorstandes, Antrag der Revisionsstelle oder von Gesetzes wegen,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt.
Art. 9
Den Vorsitz über die Generalversammlung führt der Präsident oder, wenn
dieser verhindert ist, der Vizepräsident. Über die Verhandlungen ist
ein Protokoll zu führen.
Art. 10
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
• Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der
Rechnungsrevisoren
• Festsetzung und Änderung der Statuten
• Abnahme der Jahresrechung und des
Revisorenberichtes und Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle
• Beschluss über das Jahresbudget
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Behandlung der Ausschlussrekurse
• Auflösung des Vereins
• Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der
Mitglieder
Art. 11
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die
Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, sofern mehr als die Hälfte
aller Vereinsmitglieder zustimmt oder ablehnt.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der
General¬versamm-lung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Der
Vorstand konstituiert sich selbst.
Art. 13
Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach
aussen und erledigt alle Geschäfte, sofern sie nicht der
Generalversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand zeichnet kollektiv zu Zweien.
Art. 14
Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit dem einfachen Mehr der
Anwesenden. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu
führen.
Art. 15
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei
Rechnungsrevisoren, die nicht Vorstandsmitglieder des Vereins sein
dürfen. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Buch-führung und die
Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.
Art. 16
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung
teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung
teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An
dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit
aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend
sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine
Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.
Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausge-schlossen.
Art. 17
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 28. April 2012
angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Website der Gibbon Conservation Alliance